Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 233 Grundsatz

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund3 Fassungen187 Entscheidungen

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Absatz 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

§ 232 § 233a