§ 233 Grundsatz
Stand: 13.04.2025
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Absatz 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
Wird zitiert von 211 Entscheidungen zu § 233 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG München, 16.09.2025 – 14 K 18/25
- FG Niedersachsen, 08.12.2010 – 3 K 227/10Zitiert von 1
- BFH, 23.06.2014 – VIII B 75/13(Keine Verzinsung von an den Steuerpflichtigen erstatteten Nachzahlungszinsen nach §§ 233a oder 236 AO)Zitiert von 8
- VG Wiesbaden, 18.05.2011 – 1 K 350/10.WIZitiert von 1
- BVerwG, 26.03.2003 – 9 C 4.02Zitiert von 14
- FG München, 24.06.2024 – 7 V 11/24Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.01.2026 – 15 A 2510/22
- VG Cottbus, 23.12.2025 – VG 6 K 1609/18
- BFH, 11.12.2025 – V R 7/24(Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht)Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 233 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.