§ 233 Grundsatz
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 187
Nach Gewicht
- FG München, 16.09.2025 – 14 K 18/25
- FG Niedersachsen, 08.12.2010 – 3 K 227/10Zitiert von 1
- BFH, 23.06.2014 – VIII B 75/13(Keine Verzinsung von an den Steuerpflichtigen erstatteten Nachzahlungszinsen nach §§ 233a oder 236 AO)Zitiert von 8
- VG Wiesbaden, 18.05.2011 – 1 K 350/10.WIZitiert von 1
- FG München, 24.06.2024 – 7 V 11/24Zitiert von 4
- FG Niedersachsen, 30.09.2010 – 11 K 279/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.01.2026 – 15 A 2510/22
- VG Cottbus, 23.12.2025 – VG 6 K 1609/18
- BFH, 11.12.2025 – V R 7/24(Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht)Zitiert von 4
187 Entscheidungen zu § 233 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 233 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Absatz 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.